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Josephinismus - Jugendgerichtsbarkeit (22/25)
Jugend am Werk Jugendbewegung, Österreichische

Jugendbeschäftigung


Jugendbeschäftigung: Die österreichische Rechtsordnung schützt Kinder und Jugendliche im Arbeitsleben. Bereits 1842 wurde das erste Arbeitsverbot für Kinder erlassen. Die Gewerbeordnung 1859 schränkte die Beschäftigung von Jugendlichen ein. 1885 wurden diese Vorschriften durch ein allgemeines Nachtarbeitsverbot für Jugendliche ergänzt. Heute ist diese Materie im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG, BGBl 1987/599) geregelt. Als Kinder gelten Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Sie dürfen grundsätzlich zu keinen Arbeiten herangezogen werden (§ 5). Wenn sie das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sie geringfügig mit leichten und vereinzelten Arbeiten beschäftigt werden. Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. bis zur Beendigung eines mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres (§ 3). Sie dürfen in bestimmten Betrieben (Varietés, Kabaretts, Bars, Sexshops, Diskotheken und Änliches) und für bestimmte, besonders gefahrengeneigte und gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht beschäftigt werden. Im Übrigen gilt für Jugendliche ein besonderer Arbeitsschutz: Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten; die Anordnung von Überstunden ist nur in engen Grenzen zulässig; Sonn- und Feiertagsruhe ist strikter geschützt als bei erwachsenen Arbeitnehmern; es bestehen ein Beschäftigungsverbot in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie urlaubsrechtliche Begünstigungen für den Urlaubsverbrauch.


 
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