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Goebel, Alexander - Goldhaube (22/25)
"Goldemar" Goldenes Dachl

Goldene Bulle


Goldene Bulle, nach der goldenen Kapsel des Siegels benannte Urkunde. Grundgesetz Kaiser Karls IV. von 1356, in dem das Recht der Königswahl und das Zeremoniell der Repräsentanz des deutschen Reichs festgelegt wird. Die ersten 7 Kapitel regeln die Stellung der 7 Kurfürsten (Primogenitur, Privilegia de non evocanda, Berg-, Juden- und Zollregal, Münzrecht, Recht zum Ländererwerb). Da Österreich kein Kurfürstentum war, ließ Herzog Rudolf IV. 1359 das Privilegium maius fälschen, das den Habsburgern Sonderrechte zubilligte.


Literatur: H. Mitteis, Die deutsche Königswahl, 1944.


 
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