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Gewerbeverein, Österreichischer - Gielen, Michael (2/25)
Gewerbeverein, Österreichischer Gewerbliche Berufsschulen

Gewerbewesen


Gewerbewesen (Gewerberecht, Gewerbeordnung): Das Gewerbewesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Gewerbebehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Auch die Bundespolizeibehörden und die Wirtschaftskammer (Lehrverträge, schiedsgerichtliche Entscheidung über den Umfang von Gewerberechten) sind mit der Vollziehung in 1. Instanz betraut.

Die rechtliche Grundlage des österreichischen Gewerbewesens geht im Wesentlichen auf die Gewerbeordnung von 1859 zurück; sie sicherte die größtmögliche Gewerbefreiheit. Mit zunehmender Industrialisierung wurde aber die Gewerbefreiheit wieder mehr eingeschränkt: 1883 Befähigungsnachweis für handwerksmäßige Gewerbe, 1885 Ausgestaltung des gewerblichen Arbeitsschutzes, 1893 Baugewerbe-, 1895 Sonntagsruhegesetz, 1907 Verwendungsnachweis für bestimmte Handelsgewerbe, 1934 Einführung der gebundenen Gewerbe und der obligatorischen Meisterprüfung für die handwerksmäßigen Gewerbe, 1937 Untersagungsgesetz (hob die Gewerbefreiheit praktisch auf). 1940 wurde das deutsche Handwerksrecht eingeführt, 1952 wieder das österreichische Gewerberecht; das Untersagungsgesetz wurde aufgehoben, der Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe verschärft.

In der Gewerbeordnung 1994 sind Handwerke (zum Beispiel Tischler, Schlosser), nicht bewilligungspflichtige gebunde Gewerbe (zum Beispiel Handelsgewerbe, Gastgewerbe), bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (Baumeister, Eletrotechniker) und freie Gewerbe (zum Beispiel EDV-Dienstleister) vorgesehen. Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt sind: Eigenberechtigung, österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft oder Vorliegen von Gegenseitigkeit (1995 festgestellt: USA, teilweise Tschechische Republik und Schweiz) bzw. Gleichstellung nach §14 Gewerbeordnung, Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen (gewisse Vorstrafen, Konkurs). Besondere Voraussetzungen sind: Befähigungsnachweis für alle Handwerke und gebundenen Gewerbe, Betriebsanlagengenehmigung (wenn zum Beispiel lärmende oder gefährliche Maschinen verwendet werden).

Jeder, der ein Gewerberecht erwirbt, wird dadurch Mitglied der Wirtschaftskammerorganisation. Die heutige berufsgemeinschaftliche Organisation in Fachgruppen und Innungen hat sich zwar gegenüber älteren Regelungen des Gewerbewesens in Zünften erheblich gewandelt, dennoch setzen diese deren lange Tradition fort. Nach vorübergehenden Auflösungsversuchen, wie zum Beispiel in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, wurden bald wieder Berufsorganisationen gegründet. Heute gewährleisten diese adäquate Rahmenbedingungen für das Gewerbewesen, etwa für Berufsaus- und -fortbildung und anderes mehr.


Literatur: W. Kemmetmüller und W. Sertl (Hg.), Klein- und Mittelbetriebe - Chancen, Probleme, Lösungen, 1981; Institut für Gewerbe- und Handwerksforschung, Gewerbe und Handwerk 2000, 1991; J. Mugler, Betriebswirtschaftslehre der Klein- und Mittelbetriebe, 1993.


 
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