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Gessner, Adrienne eigentlich A. Geiringer - Gewerbe und Handwerk (14/25)
Geusau, Anton Ferdinand Reichsritter Gewaltenteilung

Gewährleistung


Gewährleistung: Weist eine Sache bei der Leistungserbringung die gewöhnlichen oder ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht auf, so haftet der Schuldner (§§ 922ff. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch); je nach Art des Mangels kommen als Rechtsfolgen Vertragsaufhebung, Preisminderung und/oder Verbesserung in Betracht. Die Mängel müssen grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden (Frist bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen 3 Jahre). Sonderregeln bestehen bei Viehmängeln (wegen Inkubationszeiten).


Literatur: H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 91992.


 
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