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Fuhrmann, Ernst - Furth bei Göttweig (5/25)
Funck, Alexius Funder, Friedrich

Fund


Fund, das Entdecken und Ansichnehmen einer verlorenen (das heißt einer beweglichen, in jemandes Eigentum, aber niemandes Gewahrsam stehenden) Sache. Den Finder treffen - vom Wert der gefundenen Sache abhängige - Meldepflichten: Funde bis 50 Schilling sind nicht besonders kundzutun, Funde bis 200 Schilling müssen ortsüblich kundgemacht werden, bei höherem Wert muss der Fund der Behörde angezeigt werden. Nach einem Jahr erlangt der ehrliche Finder das Benutzungsrecht, nach 3 Jahren das Eigentum an der gefundenen Sache. Der Finder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Finderlohn (bei Funden mit einem Wert bis 10.000 Schilling 10 % Finderlohn; über 10.000 Schilling 5 %). Für den Schatzfund gelten besondere Vorschriften: Den Schatz erhält zur Hälfte der Finder, zur Hälfte der Eigentümer der Sache, in der er verborgen war. Bei Schatzfunden von historischer oder kultureller Bedeutung besteht eine Anzeigepflicht gemäß Denkmalschutzgesetz.


Literatur: H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Wien 1991.


 
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