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Ehrenrechte
Ehrenrechte, bürgerliche: Aufgrund § 26 STG 1852 war bis 31. 12. 1974 mit jeder Verurteilung wegen eines Verbrechens die Aberkennung der Ehrenrechte verbunden. Das Strafgesetzbuch 1974 enthält keine Vorschriften über den Verlust und über die mangelnde Fähigkeit zur Erlangung akademischer Grade sowie öffentlicher Würden und Ehrenzeichen. Hinsichtlich des Amtsverlusts und anderer Folgen einer Verurteilung Rechtsfolgen.
Literatur: Bundesministerium für Justiz, Dokumentation zum Strafgesetzbuch, 1974.
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